Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 10, Oktober 2017, Seite 367

Voraussetzungen der Pensionsabfindung bei Betriebsübergang

Der Kläger war als Flugkapitän bei der Beklagten beschäftigt. Für ihn galt eine (bedingt) leistungsorientierte kollektivvertragliche Betriebspensionszusage, die an eine Pensionskasse ausgelagert ist. Im Jahr 2012 wurde der Kläger von einem bevorstehenden Betriebsübergang in Kenntnis gesetzt und informiert, dass der Übernehmer den Eintritt in die Pensionszusage abgelehnt habe. Der Kläger hat dem Betriebsübergang nicht widersprochen und das Dienstverhältnis mit dem Übernehmer fortgesetzt. Im Betrieb des Übernehmers besteht eine andere, beitragsorientierte betriebliche Pensionszusage.

Der Kläger begehrte wegen Wegfalls seiner bisherigen Pensionszusage eine nach dem Teilwertverfahren berechnete Abfindung gemäß § 5 Abs 2 AVRAG. Die Beklagte wandte ein, dass dieser Anspruch das Nichtbestehen einer Pensionszusage im Betrieb des Übernehmers voraussetze. Eine bloße Verschlechterung der Bedingungen genüge nicht.

Der OGH gab der Revision des Klägers Folge und hob die klagsabweisenden Urteile der Vorinstanzen zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Nach dem Gesetzeswortlaut entsteht der Abfindungsanspruch bereits dann, wenn die Pensionszusage des Veräußerers mangels Übernahme durch den Erwerb...

Daten werden geladen...