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Antragsrecht des Arbeitnehmers auf Insolvenzentgelt bei gepfändeten, verpfändeten oder übertragenen Ansprüchen
Gem. § 6 Abs. 8 IESG i. d. F. BGBl. I Nr. 90/2009 steht das Antragsrecht auf Zahlung des Insolvenzentgelts nur dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer selbst zu. Dies gilt auch für gepfändete, verpfändete oder übertragene Teile des Insolvenzentgelts oder der gesicherten Ansprüche. Einem Überweisungsgläubiger steht nur das gesonderte subsidiäre Antragsrecht zur Verfügung, das nur bei Vorliegen der speziell normierten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann. – (§ 6 Abs. 8 IESG)
( 8 ObS 3/12t)