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ASoK 11, November 2012, Seite 440

Beeinträchtigung wesentlicher Interessen i. S. d. § 105 Abs. 3 ArbVG – auf sittlichen Verpflichtungen beruhende Sorgepflichten

1. Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist nur dann erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müsste. Bei der Prüfung der sozialen Beeinträchtigung ist auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und in diesem Zusammenhang auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers und seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. Dazu gehören Einkommen, Vermögen, auf Gesetz, Vertrag oder sittlichen Verpflichtungen beruhende Sorgepflichten, das Einkommen des Ehegatten sowie Schulden, soweit ihr Entstehungsgrund berücksichtigungswürdig ist.

2. Bei Arbeitnehmern mit höherem Einkommen ist zu erwarten, dass auch Bedürfnisse befriedigt werden, die über die Grundbedürfnisse hinausgehen. Nicht alles, was über eine sparsame Lebensführung hinausgeht, fällt bereits unter Luxus.

3. Aufwendungen für verpflichtende Unterhaltszahlungen zugunsten der Tochter des ...

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