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ASoK 11, November 2012, Seite 439

Neuerliche Vereinbarung eines Probemonats nach Wiedereinstellungszusage

1. Grundsätzlich steht es den Arbeitsvertragsparteien selbst dann, wenn zwischen ihnen vorher bereits ein Dienstverhältnis bestanden hat, grundsätzlich frei, zu Beginn des neuen Dienstverhältnisses eine Probezeit zu vereinbaren, sofern nicht unter den gegebenen Umständen eine S. 440 Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu befürchten ist. Auch im Anschluss an ein früheres Dienstverhältnis ist in einem neuen Dienstverhältnis mit demselben Arbeitgeber die Vereinbarung einer Probezeit zulässig, wenn Gegenstand der Probedienstleistungen eine andere als die frühere Tätigkeit des Arbeitnehmers ist, Abfertigungsansprüche nicht berührt werden oder es nach der Beendigung eines Dienstverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung darum geht, die Ernstlichkeit des Entschlusses des Arbeitnehmers zu einem Neuanfang zu überprüfen.

2. Die Beendigung des zweiten Dienstverhältnisses noch im vereinbarten Probemonat entwertet zwar nachträglich die Wiedereinstellungszusage. Darin liegt aber keine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften, wenn die Wiedereinstellungszusage nicht aus einer besonderen gesetzlichen oder vertraglichen Schutzpflicht resultiert, sondern hier ein Entgegenkommen des Arbeitgeb...

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