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ASoK 11, November 2012, Seite 439

Kundmachung einer Betriebsvereinbarung

1. Die Kundmachung des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung durch die Veröffentlichung in einem internen Computernetz mit einem entsprechenden Link zum maßgebenden Text stellt dann eine ausreichende Kundmachung der Betriebsvereinbarung dar, wenn der Text der Betriebsvereinbarung auch in gesicherter Form beim Betriebsrat oder beim Betriebsinhaber eingesehen werden kann. Auch für den Hinweis auf eine zur Einsicht aufliegende Betriebsvereinbarung ist die Veröffentlichung im internen Computernetz als ausreichend anzusehen.

2. Gem. § 30 ArbVG wird die Betriebsvereinbarung mit der Kundmachung wirksam, wobei naturgemäß zwischen dem Abschluss der Betriebsvereinbarung und ihrer Kundmachung ein gewisser Zeitraum liegt. Grundsätzlich hat die Kundmachung unverzüglich zu erfolgen. Dies bedeutet aber nicht, dass eine (im vorliegenden Fall mehrere Jahre) verspätete Kundmachung keine normative Wirksamkeit hervorrufen könnte. Ebenso wenig ist § 30 ArbVG eine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass die Kundmachung durch einen ident zusammengesetzten bzw. bei der gleichen Betriebsratswahl gewählten Betriebsrat erfolgen müsste, um die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung zu bewirken. – (§ 30 ArbVG)

( 8 ObA 3/1...

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