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ASoK 11, November 2012, Seite 416

Haftung der juristischen Person für sexuelle Belästigung durch das Vertretungsorgan

Entscheidungsanmerkung zu 9 ObA 118/11k

Hans Trattner

Der OGH befasste sich in der oben angeführten Entscheidung mit der Frage, ob eine juristische Person für sexuelle Belästigung durch ihr Vertretungsorgan einzustehen habe.

1. Sachverhalt

Die Klägerin, die seit 1999 den Status einer begünstigten Behinderten hat, war von Oktober 2008 bis zum bei der Beklagten zunächst mit dem Schwerpunkt Software-Support und in der Folge als Technikerin außer Haus beschäftigt. Anfänglich arbeitete sie dienstags und donnerstags und legte für ihre Tätigkeiten Honorarnoten. Vom 1. bis zum arbeitete sie nur sporadisch für die Beklagte und verrechnete dafür nichts. Beginnend mit wurde mit ihr unter Vereinbarung eines Probemonats ein Dienstvertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Am versandte ihr Vorgesetzter an acht männliche Mitarbeiter der Beklagten eine E-Mail mit dem Begleittext „Wir haben eine neue Servicetechnikerin, kann sein, dass das Geschäft mit den Wartungsverträgen jetzt steil bergauf geht“ und einer beigefügten Videodatei, auf der eine Servicetechnikerin mit kurzem Rock und Strapsen bekleidet zu sehen war, die unter dem Schreibtisch eines Arbeitskollegen hantiert und dabei Gesäß und Geschlechtsteile entblößt.

Die Klägerin begehrte mit ihr...

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