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ASoK 11, November 2012, Seite 410

Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 355 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt: Kärnten: 20 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet; Niederösterreich: 25 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben; Oberösterreich: 15 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben; Salzburg: 100 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet; Steiermark: 20 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben; Tirol: 140 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet; Wien: 35 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem enden darf. Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und Asylwerber sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen. Diese Verordnung tritt mit außer Kraft (Verordnung des Bundesminis...

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