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ASoK 11, November 2012, Seite 402

Pflichten des Beschäftigers von überlassenen Arbeitskräften

Der Beschäftiger schließt keinen Arbeitsvertrag mit der überlassenen Arbeitskraft ab und hat dennoch einige wesentliche Pflichten zu beachten

Thomas Rauch

Bei der Arbeitskräfteüberlassung verpflichtet der Überlasser Arbeitskräfte vertraglich zur Arbeitsleistung an Dritte. Der Beschäftiger schließt einen Überlassungsvertrag mit dem Überlasser ab und setzt Arbeitskräfte des Überlassers für betriebseigene Zwecke ein (§ 3 Abs. 2 AÜG). Der Arbeitnehmer wird in den Betrieb des Beschäftigers eingegliedert und diesem organisatorisch unterstellt und ist damit dem Beschäftiger weisungsunterworfen. Zwischen dem Beschäftiger und der überlassenen Arbeitskraft wird keine vertragliche Regelung getroffen. Dennoch hat der Beschäftiger gegenüber der überlassenen Arbeitskraft Pflichten einzuhalten, die sich insb. aus dem tatsächlichen Einsatz im Beschäftigerbetrieb ergeben. Im Folgenden werden diese Pflichten näher dargestellt.

1. Beschäftiger als Arbeitgeber im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechts

1.1. Allgemeines

Für die Dauer der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft im Betrieb des Beschäftigers gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber i. S. d. Arbeitnehmerschutzes (§ 6 Abs. 1 AÜG; § 9 Abs. 2 ASchG; § 11a Abs. 2 KA-AZG). Mit dieser Regelung sollen Lücken im Arbeitnehmerschutz vermieden werden, die durch die faktische Aufteilung der Arbeitgeberfunktion zwischen Beschäftiger und Überlasser auftreten könnten.

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