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Kein Anspruch auf Export österreichischen Pflegegelds in die Schweiz
1. Art 8 des bilateralen Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz sieht keine Harmonisierung mit den Rechtsvorschriften der EU und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vor, die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Vertragspartner bleiben unberührt. Die Unionsbürger-Richtlinie und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH, wonach der Entfall von Leistungen wegen Wohnsitzverlegung, für die Beiträge bezahlt wurden, gegen die Freizügigkeitsrechte der Unionsbürger verstoße, sind nicht Bestandteil des Freizügigkeitsabkommens.
2. Das österreichische Pflegegeld wird grundsätzlich – von dem im BPGG für durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verursachten Pflegeaufwand abgesehen – aus dem Bundesbudget finanziert.
3. Ein Anspruch auf Export des österreichischen Pflegegelds an eine Österreicherin, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, besteht auch aufgrund Unionsbürgerschaft nicht. – (Art 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerS. 160 seits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl L 114 vom , S 6; § 3 Abs 1 und 2 BPGG)
„II.2.3 Die Klägerin hat aber schon deshalb keinen...