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Vertreterpauschale für Pharmareferenten und Pharmavertreter
Rz 406 der LStR 2002 idF des 2. LStR-Wartungserlasses 2014; zum Beruf des Pharmareferenten siehe http://www.pharmig.at/DE/Pharmareferenten/Der%20Beruf/der+Be ruf+Pharmareferent.aspx.
Das Vertreterpauschale steht Personen zu, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. In Rz 406 der LStR 2002 wurde ursprünglich festgehalten, dass zu solchen Vertretern auch Pharmavertreter gehören. Im Zuge des 2. LStR-Wartungserlasses 2014 wurde Rz 406 der LStR 2002 aber insofern geändert, als
die Aussage, wonach auch Pharmavertreter als Vertreter im Sinne des Werbungskostenpauschales anzusehen sind, gestrichen wurde und
hinsichtlich der Beispiele, die mangels der Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen keine Vertretertätigkeit darstellen, explizit „Pharmareferenten und -vertreter iSd Arzneimittelgesetzes“ angeführt wurden.
Die Ursache für diese Änderung dürfte in der Entscheidung des , liegen. Darin wurde festgehalten, dass Pharmareferenten nach § 74 Arzneimittelgesetz den Arzt nur im Rahmen der Fachinformation über die Produkte (Arzneimittel) informieren, diese aber (offensichtlich zur Gewährleistung seiner Unabhängigkeit) nicht verkaufen dürfen und nur eine – allerd...