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Gesetzeskonformität personenbildbezogener Stellenausschreibungen
Personenbildbezogene Stellenausschreibungen widersprechen unter bestimmten Umständen dem Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
Aktuellen Tendenzen bei der Ausschreibungspraxis von Stellenangeboten ist zu entnehmen, dass sich diese oftmals nicht nur auf einen Text beschränken, sondern auch Bilder von Personen enthalten, um die Ausschreibung für potenzielle Stellenwerber interessanter erscheinen zu lassen. Ob dies im Sinne des § 9 Abs 1 GlBG zulässig ist, erläutert der folgende Artikel.
1. Die geschlechtsneutrale Stellenausschreibung gemäß § 9 Abs 1 GlBG
Eine Stellenausschreibung verstößt gegen § 9 Abs 1 GlBG, wenn sie sich ausdrücklich nur an Frauen oder nur an Männer richtet, es sei denn, das Geschlecht stellt eine unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der ausgeschriebenen Stelle dar. Vor diesem Hintergrund sind sowohl die Überschrift als auch der Inhalt der Stellenausschreibung geschlechtsneutral zu verfassen. § 9 Abs 1 letzter Satz GlBG sieht zusätzlich vor, dass die Ausschreibung auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten darf, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen. In diesem Sinne sind sämtliche Hinweise unzulässig, welche die Ausschreibung an beide Geschlechter in irgendeiner Form wieder zurücknehmen.
2. Die personenbildbezogene Stellenausschreibung
Bei näherer Betrachtung diverser Stellenausschreibungen sind jedoch neue Tende...