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ASoK 4, April 2015, Seite 131

Zustellrecht: Änderung der Abgabestelle während des laufenden Verfahrens

(E. M.-W.) – Gemäß § 8 Abs 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist nach § 8 Abs 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden kann. § 23 ZustG regelt die Anordnung und Durchführung der Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch. Als bisherige Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs 1 ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die nach dem Kenntnisstand der Partei im konkreten Verfahren der Behörde als ihre Abgabestelle bekannt ist. Das so hinterlegte Dokument gilt gemäß § 23 Abs 4 ZustG mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. Abwesenheiten des Empfängers von seiner Abgabestelle im Sinne des § 17 Abs 3 ZustG haben auf die wirksame Zustellung nach dieser Bestimmung keine Auswirkung.

§ 8 ZustG lässt zwar den Fall ungeregelt, dass das Gericht von der Änderung der Abgabestelle auch durch das Zustellorgan keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers nicht veranlasst sieht. Ändert die Partei aber währ...

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