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Vertretung des Betriebsrats ohne Vollmacht
Keine Heilung nach § 6 Abs 2 ZPO
Wird der Betriebsrat durch nicht vertretungsbefugte Personen im Prozess vertreten, kann keine rückwirkende Heilung nach § 6 Abs 2 ZPO eintreten.
1. Einleitung
Der Fall ist in der Praxis entstanden, und der Autor ist am konkreten Verfahren beteiligt. Dies zeigt, dass die Praxis Fragen aufwirft, die sich einerseits akademisch nicht ausdenken lassen oder – zum Teil – gerade von Praktikern als irrelevant und wirklichkeitsfremd eingestuft werden.
Folgendes ist geschehen: Ein in naher Zukunft aus dem Amt scheidender Betriebsratsvorsitzender lehnt eine Klagsführung nach § 54 ASGG gegen den Arbeitgeber ab. Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende bringt, ohne dass der Betriebsratsvorsitzende verhindert ist, ohne dass eine abweichende Vertretungsregelung im Betriebsrat beschlossen worden wäre und ohne Verständigung des Betriebsinhabers von einer abweichenden Vertretungsregelung, die Klage ein. Monate nach Klagseinbringung und einer Neuwahl des Betriebsrats wird der ehemalige stellvertretende Betriebsratsvorsitzende zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Im Prozess beruft sich der nunmehrige Betriebsratsvorsitzende auf Heilung der mangelnden Prozessfähigkeit gemäß § 6 Abs 2 ZPO.
2. Mangelnde Prozessfähigkeit
Der Betriebsrat wur...