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ASoK 2, Februar 2012, Seite 79

Beweis des Zugangs eines Telefax

1. Der OK-Vermerk eines Telefax-Sendeberichts erbringt keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Ein Telefax reist im Prinzip auf Gefahr des Versenders; bloß erwiesene Störung des Empfanggerätes – dem ist wohl die nicht ausreichende Ausstattung mit Druckerpapier gleichzuhalten – fällt in den Risikobereich des Empfängers. Der Zugangszeitpunkt ist der Signaleingang während der Geschäftszeit, sonst zu Beginn des nächsten Arbeitstages.

2. Die Feststellung, dass der Kläger Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen per Telefax übermittelt hat, reicht nicht aus, weil sich daraus noch kein notwendiger Zugang beim Empfänger ergibt. – (§ 862a AGBG)

„Hat jemand mit dem Eingang rechtsgeschäftlicher Erklärungen zu rechnen, hat er auch im Sinne einer Obliegenheit sicherzustellen, dass diese ihn erreichen (Thot/Gimmy, Vertragsschluss im Internet, in Kröger/Gimmy, Handbuch zum Internetrecht, 11). So ist beispielsweise von Kaufleuten zu erwarten, dass sie stets Empfangsvorkehrungen treffen (Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB3, § 862a ABGB Rz 3), desgleichen hat der Empfänger die mangelnde oder mangelhafte Bereitschaft zur Entgegennahme eines Telefax zu vertreten, wenn er damit rechnen musste, dass Erklärungen au...

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