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ASoK 2, Februar 2012, Seite 78

Berechnung der Wartezeit gem. § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG

1. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach §§ 105 und 106 ArbVG kommt ausschließlich den Arbeitnehmern i. S. d. § 36 Abs. 1 ArbVG zu. In die Berechnung der sechsmonatigen Wartezeit des § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG sind nur Zeiten einzubeziehen, in denen der Arbeitnehmer als Arbeitnehmer i. S. d. § 36 Abs. 1 ArbVG beschäftigt war.

2. Für vertretungsbefugte Organmitglieder einer juristischen Person oder leitende Angestellte i. S. d. § 36 Abs. 2 ArbVG beginnt mit dem Wegfall ihrer Ausnahmestellung die sechsmonatige Wartezeit neu zu laufen. – (§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG)

„In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für den II. Teil des ArbVG, der die gesetzliche Betriebsverfassung behandelt, nicht der allgemeine Arbeitnehmerbegriff i. S. d. § 1151 ABGB, sondern der besondere Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG maßgebend ist (RIS-Justiz RS0050959). Der auf diese Weise definierte personelle Geltungsbereich des II. Teils des ArbVG bildet die Grenze für den allgemeinen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Vertretungsbefugte Organmitglieder einer juristischen Person sowie leitende Angestellte (§ 36 Abs. 2 Z 1 und 3 ArbVG) sind daher nicht zur Kündigungs- bzw. Entlassungsanfechtung gemäß §§ 105 f. ArbVG berechtigt (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG, § 36 Rz. 3). ...

In der Rechtsprechung ist weiters anerkannt, dass der Kündigungs- und Entlassungsschutz nur e...

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