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Abschlagszahlung an ausscheidendes Vorstandsmitglied
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Wird einem Vorstandsmitglied, um es zum vorzeitigen Ausscheiden aus einem befristeten Anstellungsvertrag zu bewegen, eine „freiwillige Abfertigung“ gewährt, dann handelt es sich um eine Zahlung gem. § 67 Abs. 8 lit. b EStG (Kündigungsentschädigung bzw. Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen: ein Fünftel ist steuerfrei) und keine Zahlung gem. § 67 Abs. 6 EStG (bei der im betraglich begrenzten Ausmaß eine 6%ige Besteuerung möglich ist).