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Witwenpension – Veräußerungsgewinn
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Ein (beitragsrechtlich grundsätzlich zu berücksichtigender [nur unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG beitragsfreier]) Veräußerungsgewinn ist bei der Berechnung der Witwenpension nicht anzusetzen, weil es sich dabei um keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit i. S. d. § 60 Abs. 1 Z 2 GSVG handelt.