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ASoK 2, Februar 2012, Seite 56

Checkliste für Ausbilder

Nachweis pädagogischer und rechtlicher Kenntnisse ist erforderlich

Manfred Pichelmayer

Ausbilder müssen pädagogische und rechtliche Kenntnisse nachweisen, um Lehrlinge in Unternehmen ausbilden zu können. Diese Qualifikationen werden an sich durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung nachgewiesen; dieser Prüfung gleichwertig ist ein erfolgreich absolvierter Ausbilderkurs mit Fachgespräch. Lehrberechtigte können die Funktion des Ausbilders selbst wahrnehmen oder eine andere dafür geeignete Person damit beauftragen. Ausbilder müssen in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.

1. Verhältniszahlen

Um eine qualitativ hochwertige Ausbildung sicherzustellen, ist folgendes Verhältnis von Ausbildern und Lehrlingen einzuhalten:

  • höchstens fünf Lehrlinge pro Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, oder höchstens 15 Lehrlinge;

  • für einzelne Lehrberufe (wie z. B. Dachdecker, Masseur) bestehen Ausnahmen.

2. Gleichhaltung von Qualifikationen mit der Ausbilderprüfung

Die Ausbilderprüfungsersatz-Verordnung stellt viele Prüfungen der Ausbilderprüfung gleich. Im Einzelfall können darüber hinaus weitere einschlägige Ausbildungen und Prüfungen vom BMWFJ auf Antrag nach Durchführung eines Verfahrens durch Bescheid gleichgehalten werden.

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