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VwGH verneint freien Dienstvertrag bei einem Journalisten/ Fotografen
Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 4 Abs. 2 ASVG durch die persönliche Unabhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit i. S. d. § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Arbeitspflicht. Der Journalist/Fotograf war persönlich leistungspflichtig; eine Vertretungsmöglichkeit bestand nur im Kollegenkreis. Der Betriebssitz diente ihm als Arbeitsplatz, wo ihm Schreibtisch, Computer, Telefon und Internet zur Verfügung standen. Es waren zwar keine genauen Arbeitszeiten festgelegt, er war aber dazu verpflichtet (wenn er nicht gerade im Außendienst tätig war), an der täglichen Ressortbesprechung teilzunehmen; seine Anwesenheit bei der wöchentlichen Redaktionssitzung wurde erwartet. Daraus, dass er Vorschläge für Themen erstattete, kann nicht auf seine persönliche Unabhängigkeit geschlossen werden; es kann davon ausgegangen werden, dass auch angestellte Journalisten Themen für Zeitschriftenartikel vorschlagen. Auch daraus, dass er manche Geschichten nicht machen wollte und sodann andere Aufträge erhielt, kann auf eine persönliche Unabhängigkeit ...