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ASoK 2, Februar 2012, Seite 42

Einhaltung der Formvorschriften bei der Elternteilzeit

Der Arbeitgeber kann auf die Einhaltung der Form- und Präzisierungsvorschriften bestehen

Thomas Rauch

Der OGH vertritt die Rechtsauffassung, dass die rechtswirksame Vereinbarung einer mit Kündigungs- und Entlassungsschutz verbundenen Elternteilzeit nicht jedenfalls an die gesetzlich vorgesehene Schriftform (§ 15j Abs. 3 und 4 MSchG; § 8b Abs. 3 und 4 VKG) gebunden ist. Wird der Wunsch auf Elternteilzeit mündlich vorgebracht und lässt sich der Arbeitgeber auf Verhandlungen über das Begehren ein, die letztlich zu einer Teilzeitvereinbarung führen, so ist eine geschützte Elternteilzeit anzunehmen. Jüngst wurde vom OGH die Auffassung vertreten, dass sogar dann eine Elternteilzeit vorliegen soll, wenn eine Arbeitnehmerin vorzeitig die Karenz beendet und auf Basis einer Teilzeitbeschäftigung die Arbeit wieder aufnimmt, wobei weder Formvorschriften noch die Präzisierungspflicht thematisiert wurden, weil die Arbeitnehmerin diese Regelungen im MSchG gar nicht gekannt hat. Da die Vorschriften zur Schriftform und zur Präzisierung nicht vollkommen funktionslos sein können, wird im Folgenden erörtert, wie der Arbeitgeber deren Einhaltung erreichen kann.

1. Elternteilzeit und Teilzeit ohne Kündigungs- und Entlassungsschutz

1.1. Schriftform und Präzisierungspflicht

Eine gewünschte Elternteilzeit ist bis zum Ende des Wochenschutzes (bzw. acht oder z...

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