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Unternehmensbeteiligungen sind nicht in die Abfertigung alt einzubeziehen
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Nach § 2a AVRAG sind Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien nicht in die Bemessungsgrundlagen für Entgeltfortzahlungsansprüche und Beendigungsansprüche einzubeziehen.
Der OGH hat dazu klargestellt, dass diese Regelung nicht nur langfristige Mitarbeitsbeteiligungen und Beteiligungsmodelle betrifft. Auch der Vorteil aus dienstvertraglich eingeräumten Optionen auf Aktien der Konzernmutter der Arbeitgebergesellschaft, die in drei Jahrestranchen in Aktien umgewandelt wurden, findet bei der Berechnung der Abfertigung alt keine Berücksichtigung. Da das Mitarbeiterbeteiligungsmodell eine auf drei Jahre verteilte Umwandlung der Optionen in Aktien vorsieht, steht es nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck, qualifizierte Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden und deren Leistungsbereitschaft zu erhöhen.
Zu diesem Urteil ist einerseits anzumerken, dass die Literatur – soweit ersichtlich – davon ausgeht, dass die angeführte Ausnahmeregelung bei virtuellen Beteiligungen (phantom shares, also Prämien, die in Abhängigkeit von der Entwicklung des Werts von Unternehm...