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ASoK 11, November 2019, Seite 435

Kein Ausschluss des Pendlerpauschales bei Kostenersatz des Dienstnehmers in Höhe des vollen Kfz-Sachbezugswerts

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§ 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG sieht vor, dass dem Arbeitnehmer kein Pendlerpauschale zusteht, wenn ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird.

Der VfGH hat dazu im Ablehnungsbeschluss vom , E 110/2016, zu der gegen das BFG-Erkenntnis vom , RV/7102893/2015, eingebrachten Beschwerde ausgeführt, dass diese Regelung trotz der Tatsache, dass die Sachbezugsbesteuerung auch die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfasst, nicht gleichheitswidrig ist, weil in einer Durchschnittsbetrachtung davon auszugehen ist, dass jenen ArbeitnehS. 436mern, denen für den Arbeitsweg ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, geringere Aufwendungen erwachsen. Diese Einschätzung basiert auf der bisher vom BFG vertretenen These, dass die Sachbezugsbesteuerung nur die Anschaffungskosten, nicht aber die vom Arbeitgeber getragenen laufenden Kosten des Kraftfahrzeugs abdeckt, sodass insoweit ein Unterschied zum Pendlerpauschale besteht, mit dem primär die laufenden Kosten abgedeckt werden sollen.

Der oben angeführten neuen BFG-Entscheidung lag der Standpunkt des Steuerpflichtigen zugrunde, dass die Regelung des § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG verfassung...

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