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ASoK 11, November 2019, Seite 434

Eingliederung als zentrales Merkmal eines echten Dienstverhältnisses

ZB ua; , Ra 2018/13/0045; , Ra 2019/08/0028; , Ra 2019/08/0038.

Neben der persönlichen Dienst- bzw Arbeitspflicht (siehe diesbezüglich zur Unterscheidung zwischen Ablehnungs- und Vertretungsrechten im engeren und im weiteren Sinn die Praxis-News vom Dezember 2013, ASoK 2013, 486) und der persönlichen Weisungsbindung und Kontrolle ist vor allem die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers ein entscheidendes Merkmal für das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses. In der Folge soll versucht werden, anhand der neueren Judikatur Anhaltspunkte, welche konkreten Sachverhaltselemente eine solche Eingliederung indizieren, darzulegen.

Als Betriebe gelten nach der sozialversicherungsrechtlichen Judikatur organisatorische Einheiten, die aus Infrastruktur und Personen gebildet werden und innerhalb derer fortgesetzt die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse verfolgt wird. Die wirtschaftliche und organisatorische Verknüpfung zwischen der geschuldeten Tätigkeit und einem solchen Betrieb (die Steuerjudikatur spricht von einer „unmittelbaren Einbindung der Tätigkeit in die betrieblichen Abläufe“) bewirkt einen „personenbezogenen Anpassungsd...

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