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ASoK 11, November 2019, Seite 434

Verlängerung des sanktionsfreien Zeitraums für monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen bis März 2020

Art 1 Z 3 des Pensionsanpassungsgesetzes 2020 (PAG 2020), BGBl I 2019/98.

Durch das Budgetbegleitgesetz 2018-2019, BGBl I 2018/30, wurde im Hinblick auf die diffizile Umstellung auf die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung festgelegt, dass im Zeitraum vom bis zum keine Säumniszuschläge für Meldeverstöße nach § 114 Abs 1 Z 2 bis 6 ASVG vorzuschreiben sind.

Dieses Verbot der Einhebung von Säumniszuschlägen umfasst nicht jene Säumniszuschläge, die gemäß § 114 Abs 1 Z 1 ASVG vorgeschrieben werden, wenn die elektronische Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (= Frist für die Nachholung der elektronischen Meldung bei Vor-Ort-Anmeldung) erfolgt.

Da in der Praxis immer noch zahlreiche Probleme mit dem neuen Meldesystem bestehen, wurde die angeführte Frist für die Nichteinhebung von Säumniszuschlägen nunmehr durch die angeführte gesetzliche Regelung bis verlängert.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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