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Verlängerung des sanktionsfreien Zeitraums für monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen bis März 2020
Art 1 Z 3 des Pensionsanpassungsgesetzes 2020 (PAG 2020), BGBl I 2019/98.
Durch das Budgetbegleitgesetz 2018-2019, BGBl I 2018/30, wurde im Hinblick auf die diffizile Umstellung auf die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung festgelegt, dass im Zeitraum vom bis zum keine Säumniszuschläge für Meldeverstöße nach § 114 Abs 1 Z 2 bis 6 ASVG vorzuschreiben sind.
Dieses Verbot der Einhebung von Säumniszuschlägen umfasst nicht jene Säumniszuschläge, die gemäß § 114 Abs 1 Z 1 ASVG vorgeschrieben werden, wenn die elektronische Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (= Frist für die Nachholung der elektronischen Meldung bei Vor-Ort-Anmeldung) erfolgt.
Da in der Praxis immer noch zahlreiche Probleme mit dem neuen Meldesystem bestehen, wurde die angeführte Frist für die Nichteinhebung von Säumniszuschlägen nunmehr durch die angeführte gesetzliche Regelung bis verlängert.