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ASoK 11, November 2019, Seite 415

VwGH: Unionsrechtswidrige Bestrafung wegen Lohn- und Sozialdumpings

Der EuGH hat im Urteil vom , verb Rs C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C‑148/18, Maksimovic, gesetzlich in Österreich vorgesehene Sanktionen für die Nichtbereithaltung bzw -stellung von Lohnunterlagen unter mehreren Gesichtspunkten als mit dem Unionsrecht nicht vereinbar angesehen (dazu in diesem Heft gleich anschließend Kager, Das LSD-BG im Verhältnismäßigkeitstest, ASoK 2019, 416). Davon ausgehend hat der VwGH in einem Revisionsfall, in dem es ebenfalls um die Nichtbereitstellung von Lohnunterlagen für mehrere nach Österreich entsendete Arbeitnehmer ging, die (pro Arbeitnehmer) verhängten Strafen (sowie die daran anknüpfenden Verfahrenskostenbeiträge und den Haftungsausspruch) aufgehoben und in den Entscheidungsgründen dargelegt, welche Teile der Strafbestimmungen in einem solchen Fall durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt sind. Demnach darf im Falle der Nichtbereithaltung bzw -stellung von Lohnunterlagen, auch wenn es um die Lohnunterlagen mehrerer Arbeitnehmer geht, nur mehr eine einzige Geldstrafe bis zum gesetzlich vorgesehenen Höchstmaß verhängt werden, ohne dass es eine Mindeststrafhöhe gibt. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe hat zu entfallen (

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