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ASoK 10, Oktober 2018, Seite 378

DSGVO: Doch keine Strafdrohung für Verstöße gegen das ArbVG?

Versuch einer Klarstellung

Wolfram Hitz

Zum Verhältnis zwischen Datenschutz und Arbeitsrecht wurde in den letzten Monaten vielfach publiziert. Die Rechtsfrage, ob eine Verletzung der Informations- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats aus dem ArbVG verwaltungsstrafrechtliche Folgen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auslösen könnte, wurde in diesen Veröffentlichungen überwiegend auf Basis der Rechtslage vor dem Beschluss des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018, BGBl I 2018/24, zu lösen versucht. Da mit der Beschlussfassung im Nationalrat am aber eine wesentliche Bestimmung im geltenden Datenschutzgesetz (DSG) ersatzlos gestrichen wurde, soll in der Folge die nunmehr gültige Rechtslage dargestellt werden.

1. Ausgangslage

Die DSGVO ist mit in Kraft getreten und entfaltet aufgrund ihres Verordnungscharakters unmittelbare Rechtswirkung in Österreich. Zu beachten ist weiters, dass grundsätzlich (selbst bestehendes) innerstaatliches Recht am Maßstab der DSGVO zu prüfen ist.

Viel diskutiert wurde die Öffnungsklausel des Art 88 DSGVO, die den Mitgliedstaaten die Regelung eines Beschäftigtendatenschutzes ermöglicht. Obwohl in Österreich zu keinem Zeitpunkt ein Beschäftigtendatenschutz erlassen worden ist, wurde zunächst das Datenschutz-Anp...

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