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ASoK 10, Oktober 2018, Seite 369

Herabsetzung der Normalarbeitszeit und Abfertigung

§ 16 AVRAG ordnet an, dass alle Rechte, die dem Arbeitnehmer aufgrund der §§ 2 bis 15a AVRAG zustehen, durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden können. Abweichende Regelungen (zB im Arbeitsvertrag) sind also nur zulässig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger als die Regelungen im Gesetz sind. Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – wie hier – bereits länger als zwei Jahre gedauert, so ist nach § 14 Abs 4 Satz 2 AVRAG, „sofern keine andere Vereinbarung abgeschlossen wird“, bei der Berechnung einer nach dem AngG, dem ArbAbfG oder dem GAngG zustehenden Abfertigung für die Ermittlung des Monatsentgelts vom Durchschnitt der während der für die Abfertigung maßgeblichen Dienstjahre geleisteten Arbeitszeit auszugehen. Aus § 16 AVRAG folgt, dass eine „andere Vereinbarung“ nur eine für den Arbeitnehmer im Vergleich zu dieser Durchschnittsbetrachtung günstigere Regel sein kann.

Die im vorliegenden Fall in Prüfung gezogene Vereinbarung, wonach künftige Abfertigungsansprüche unter Abbedingung einer Durchschnittsbetrachtung aller maßgeblichen Dienstjahre nur nach dem jeweiligen Teilzeitentgelt auf Basis von 29 Stunden berechnet wer...

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