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ASoK 11, November 2011, Seite 425

EGMR nimmt zur fristlosen Kündigung einer Whistleblowerin Stellung

Viel Lärm um nichts

Mag. Paula Aschauer

In einem kürzlich ergangenen EGMR-Urteil zur Kündigung einer prominenten deutschen Whistleblowerin werden das Recht auf freie Meinungsäußerung des Arbeitnehmers sowie das öffentliche Interesse an Information (über Missstände) gegen die Interessen des Arbeitgebers abgewogen.

Sachverhalt und unterinstanzliches Verfahren

Frau Heinisch, die aufgrund ihres Engagements 2007 den Whistleblower-Preis erhielt, arbeitete als Altenpflegerin für den Konzern Vivantes, dessen Haupteigentümer das Land Berlin ist. Sie hatte nach mehrmaligen erfolglosen internen Hinweisen betreffend gravierende Missstände in Bezug auf die Auslastung des Personals und die Qualität der Pflege Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Betrugs erstattet. Zudem war die Pflegerin im Jahr 2004 an 90 Arbeitstagen krank gewesen. Der Arbeitgeber kündigte Frau Heinisch am zum , löste das Dienstverhältnis jedoch am fristlos aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB, hilfsweise ordentlich, weil die Gekündigte mit einer von ihr initiierten Solidaritätsgruppe Flugblätter bezüglich der Betrugsvorwürfe verteilte. Gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses erhob die Whistleblowerin Klage beim Berliner Arbeitsgericht, das die fristl...

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