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Zu zahlender Infrastrukturbeitrag als Teil der Gegenleistung für den Grundstückserwerb
Entscheidung: Ro 2021/16/0015 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: § 2 Abs 1 Z 1, 5 Abs 1 Z 1 GrEStG.
Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger erwarb zwei benachbarte Grundstücke in einem Betriebsentwicklungsgebiet („Gewerbepark“). Im Kaufvertrag verpflichtete er sich, dem Gemeindeverband, der für die Entwicklung des Gewerbeparks zuständig war, einen „Infrastrukturbeitrag“ zu zahlen. Damit sollte die vom Gemeindeverband bereits vorgenommene und noch vorzunehmende Erschließung bzw Infrastrukturherstellung abgegolten werden. Das Finanzamt sah den Infrastrukturbeitrag als Teil der Gegenleistung an und setzte entsprechend Grunderwerbsteuer fest.
Das BFG gab der Beschwerde Folge und setzte die Grunderwerbsteuer ausschließlich vom Kaufpreis fest. Mit der Zahlung des Infrastrukturbeitrags habe der Erwerber auch ein Nutzungsrecht an den betreffenden Infrastruktureinrichtungen erworben. Dieses Nutzungsrecht sei daher als Zugehör der Kaufliegenschaft anzusehen und damit von der Ausnahme des § 2 Abs 1 Z 1 GrEStG (sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören) erfasst.
Rechtliche Beurteilung: Im vorliegenden Revisionsfall waren die erworbenen Grundstücke unbebaut, u...