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Steuerliche Behandlung von AMS-Vorschüssen gemäß § 23 AlVG
Entscheidung: Ro 2021/13/0013 und Ra 2021/13/0101 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: § 16 Abs 2, 19 Abs 1 Z 2 EStG; § 23 Abs 1 und 6 AlVG.
Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger erhielt mehrere Jahre lang (2013 bis 2017) vom AMS steuerfreie Vorschüsse im Hinblick auf seine beantragte Berufsunfähigkeitspension. Ende des Jahres 2017 wurde ihm die Berufsunfähigkeitspension bescheidmäßig zugesprochen, woraufhin die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) nach Abzug der Lohnsteuer einen Betrag zwecks Verrechnung S. 369 mit dem AMS (Rückzahlung der Vorschüsse aufgrund der Legalzession gemäß § 23 Abs 6 AlVG) zurückbehielt. Die verbleibende Pensionsnachzahlung wurde im Jahr 2018 ausgezahlt. Das Finanzamt erfasste die nachgezahlten Pensionseinkünfte – entsprechend den ausgestellten Lohnzetteln durch die PVA – in den jeweiligen Jahren. Strittig war die Behandlung der Rückzahlung an das AMS.
Das BFG bestätigte die Verteilung der Pensionsnachzahlung und nahm den Abfluss der Rückzahlung erst im Jahr 2018 an.
Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 23 Abs 1 AlVG kann Arbeitslosen, die die Zuerkennung näher genannter Leistungen aus der Pensionsversicherung beantragt haben, bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen a...