Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 6, 20. Februar 2024, Seite 322

Änderung der Sachbezugswerteverordnung

Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge und Zinsersparnisse für Fixzinsdarlehen

Karin Kufner und Helga-Grasl Ruhdorfer

Im Zuge der Ökologisierung des Steuerrechts wurde die Sachbezugswerteverordnung ab dem Kalenderjahr 2023 um Regelungen für das Aufladen von emissionsfreien Kraftfahrzeugen erweitert. Es wurden Bestimmungen betreffend die Kosten für das Aufladen emissionsfreier Fahrzeuge aufgenommen, darüber hinaus wurde die Anschaffung von Ladeeinrichtungen von Arbeitgebern für Arbeitnehmer begünstigt. Mit der Änderung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 2023/404) wurden nun die Voraussetzungen für den Kostenersatz bei Aufladungen an nicht öffentlichen Ladestationen geändert sowie eine Regelung für geleaste Ladestationen ergänzt. Weiters wurde eine eigene Ermittlungs- und Ansatzmethode für Zinsersparnisse aus unverzinslichen oder mit einem fixen Satz verzinsten Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüssen vorgesehen.

1. Aufladen emissionsfreier arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge

Das Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge beim Arbeitgeber führt zu keinem steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber seit dem Kalenderjahr 2023 erstmals dem Arbeitnehmer auch die Kosten für das Aufladen steuerfrei ersetzen. Im Falle des Aufladens bei einer öffentlichen Ladestation ist ein steuerfreier Kostenersatz gegen Vorlage eine...

Daten werden geladen...