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Erich/Marent/Preisl

Wohnungseigentumsgesetz

Praxiskommentar

1. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1290-4

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Dokumentvorschau
Erich/Marent/Preisl - Wohnungseigentumsgesetz

§ 3. Begründung von Wohnungseigentum; Titel, Zustimmung, Beschränkung

Allgemeines

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Es geht bei § 3 nur um die konstitutive Begründung von WE (dazu Würth/Zingher/Kovanyi21, § 3 WEG Rz 1) sowie um die allfällige spätere „Umgründung“ in Form der Umparifzierung, jedoch nicht um den abgeleiteten Erwerb eines bereits bestehenden WE-Objekts. § 3 Abs 1 Z 1 bis 4 nennt nur die Titel zur Begründung von WE. Der für die Begründung von WE erforderliche Modus ist der Bucheintrag (§ 5 Abs 3). Die zur Zeit des WEG 1975 strittige Frage, ob auch noch andere Titel für die Begründung von WE in Betracht kommen, besitzt auch unter der Geltung des WEG 2002 noch Relevanz (zB Begründung durch Vermächtnis: Hausmann in Hausmann/Vonkilch, § 3 WEG Rz 3 und 4). Für Hausmann (aaO Rz 8) ist § 3 Abs 1 stets im Zusammenhang mit § 6 zu lesen. Danach behandelt § 3 diejenigen Titel, welche eine der notwendigen Voraussetzungen für das dingliche Verfügungsgeschäft (die grundbücherliche Einverleibung des WE-Rechts) als dafür vom Gesetz vorgesehenen modus darstellt. So gesehen erscheint Hausmann uE richtig die Aufzählung im Gesetz nicht taxativ, da der Fall des § 56 Abs 12 letzter Satz nicht erwähnt ist, welcher ebenfalls einen Titel suppliert. ...

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