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ASoK 8, August 2016, Seite 314

Keine Ausgleichszulage in Fällen der Armutszuwanderung

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In den Praxis-News wurde bereits mehrfach über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Ausgleichszulage durch ausländische Unionsbürger berichtet (vgl zB die Praxis-News vom November 2013, ASoK 2013, 446). Diese ist in doppelter Hinsicht an das Aufenthaltsrecht geknüpft: Einerseits macht das ASVG den Ausgleichszulagenanspruch vom rechtmäßigen, gewöhnlichen Inlandsaufenthalt abhängig. Andererseits können nicht aktive Unionsbürger nach Art 7 Abs 1 der Aufenthaltsrichtlinie 2004/38/EG nur dann ein (zur Gleichbehandlung berechtigendes) Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat für einen Zeitraum von über drei Monaten geltend machen, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch nehmen müssen.

Der EuGH hat diesbezüglich klargestellt, dass es sich bei der Ausgleichszulage um eine solche Sozialhilfeleistung handelt. Außerdem hat er in seinem Urteil vom , Rs C-140/12, Brey, festgehalten, dass es unzulässig ist, den rechtmäßigen Aufenthalt allein deshalb zu verweigern, weil die sachlichen Voraussetzungen für d...

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