Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 50. Rechte von Miteigentumsbewerbern
1
Die Schutzmechanismen der Abschnitte 9 und 11 kommen beim vorläufigen WE an Stelle des WE-Bewerbers dem Miteigentumsbewerber zu. Daraus folgt, dass das vorläufige WE eine Anmerkung nach § 40 Abs 2 verlangt. Fraglich ist, ob daraus abgeleitet werden kann, dass auch nach der Begründung von „unbeschränktem“ WE eine solche Anmerkung zulässig ist (zur Rechtslage nach dem WEG 1975 siehe Böhm in immolex 2001, 53 und OGH in immolex 2001/33). – Siehe Pittl, Der Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers: Änderungen durch das WEG 2002, wobl 2002, 149.
2
Durch den Verweis auf Abschnitt 11 wird die durch § 48 Z 6 normierte Einschränkung der Bestimmungen über das Außerstreitverfahren relativiert. Vonkilch (in Hausmann/Vonkilch, § 50 WEG Rz 3) meint, in vielen Fällen werde die Anwendung des 9. und 11. Abschnitts auf den Fall des vorläufigen WE sinngemäß erfolgen müssen. Auch Würth/Zingher/Kovanyi21 (§ 50 WEG Rz 2) sind für die Anwendung der Regelungen über das Außerstreitverfahren (§ 52).
3
Die zwingenden Ansprüche eines Erwerbers nach § 37 Abs 2 kommen auch dem Miteigentumsbewerber mit der Maßgabe zu, dass es bücherlich nicht mehr WE zu begründen gilt, sondern lediglich dieses auch zu Gun...