Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 32. Aufteilung der Aufwendungen
Allgemeine Einleitung
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§ 32 entspricht im Wesentlichen dem früheren § 19 WEG 1975 und regelt in Abs 1 die Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen (Aufteilungsnorm: SZ 2003/32) sowohl in einer WE-Anlage (ohne Altmietverhältnisse) als auch im so genannten „Altmiethaus“. Ein abweichender Aufteilungsschlüssel muss nach Abs 2 schriftlich vereinbart werden. Abrechnungs- und Abstimmungseinheiten verlangen eine schriftliche Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Abs 3 regelt die Verteilung verbrauchsabhängiger Aufwendungen nach dem Verbrauch auf Grund eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses und Abs 4 die Pauschalierung zuordenbarer Energiekosten für die Gemeinschaftsanlagen. In Abs 5 wird die gerichtliche Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels bei Änderung der Verhältnisse oder erheblich unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit und in Abs 6 die Festlegung von der Liegenschaft abweichender Abrechnungs- und Abstimmungseinheiten durch das Gericht behandelt. Abs 7 legt die Kontinuität der Verteilungsordnung bei einem Wechsel der Wohnungseigentümer fest, Abs 8 die Ersichtlichmachung von Vereinbarungen, die von den gesetzlichen Vorgaben abweichen, bzw gerichtliche...