Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 28. Ordentliche Verwaltung
Allgemeine Einleitung
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§ 28 regelt die Verwaltung der Liegenschaft als Ganzes, die von der Verwaltung des einzelnen WE-Objekts, die nur dem Wohnungseigentümer selbst zusteht, zu unterscheiden ist. Abs 1 enthält eine demonstrative Aufzählung (MietSlg 37.620) von Maßnahmen, die von der Mehrheit veranlasst werden können und weist diese Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung zu. Allerdings wird Abs 1 von § 833 ABGB insofern ergänzt, als auch dessen Verständnis von der ordentlichen Verwaltung für das WEG maßgebend ist, soweit dieser Bereich nicht von den Maßnahmen des Katalogs in Abs 1 zweifelsfrei abgedeckt ist (Löcker in Hausmann/Vonkilch, § 28 WEG Rz 2). Nach § 833 ABGB zählen zur ordentlichen Verwaltung die der Erhaltung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache dienenden Maßnahmen, die sich im gewöhnlichen Lauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im Wesentlichen den Interessen aller Miteigentümer dienen und keine besonderen Kosten verursachen (Gamerith in Rummel3, § 833 Rz 4; Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann, ABGB3, III § 833 Rz 10). § 29 regelt iVm § 834 f ABGB die außerordentliche Verwaltung. Zu den wichtigen Veränderungen iSd § 834 ABGB gehören alle Maßnahmen der außerordentlichen Verwal...