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Erich/Marent/Preisl

Wohnungseigentumsgesetz

Praxiskommentar

1. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1290-4

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Erich/Marent/Preisl - Wohnungseigentumsgesetz

§ 12. Bestellung eines Treuhänders

1

§ 12 Abs 3 nF ist gem § 18 auf Bauträgerverträge anzuwenden, die nach dem abgeschlossen werden.

2

Die Vorschriften über die Beiziehung eines Treuhänders sollen einerseits die erforderlichen Informationen des idR rechtlich unerfahrenen Erwerbers, andererseits aber auch die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung gewährleisten (dazu EvBl 2005/14, 63 = wobl 2005, 2005/103, 288 = Mietslg 56.180; siehe auch Pittl/Ess in wobl 2005, 264). Es besteht eine Verpflichtung zur Bestellung eines Treuhänders für alle Bauträgerverträge, bei denen die Vorauszahlung der Erwerber nicht durch eine schuldrechtliche Sicherung nach § 8 abgesichert ist. Die Tätigkeit des Treuhänders endet erst mit dem Ende der Sicherungspflicht des Bauträgers (§ 7 Abs 5).

3

Abs 2 lässt nur Rechtsanwälte (Rechtsanwaltspartnerschaften) und Notare als Treuhänder zu.

4

Die in § 12 Abs 3 Z 1 angeführten Aufklärungspflichten des Treuhänders (dazu EvBl 2005/14, 63 = wobl 2005/103, 288 = MietSlg 56.180; Pittl/Ess, wobl 2005, 264) werden durch die Novelle 2008 erweitert. Der Treuhänder soll den Erwerber über die Eigenheiten und die Besonderheiten der nach dem jeweiligen Vertrag zur Verfügung stehenden ...

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