Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 12. Bestellung eines Treuhänders
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§ 12 Abs 3 nF ist gem § 18 auf Bauträgerverträge anzuwenden, die nach dem abgeschlossen werden.
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Die Vorschriften über die Beiziehung eines Treuhänders sollen einerseits die erforderlichen Informationen des idR rechtlich unerfahrenen Erwerbers, andererseits aber auch die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung gewährleisten (dazu EvBl 2005/14, 63 = wobl 2005, 2005/103, 288 = Mietslg 56.180; siehe auch Pittl/Ess in wobl 2005, 264). Es besteht eine Verpflichtung zur Bestellung eines Treuhänders für alle Bauträgerverträge, bei denen die Vorauszahlung der Erwerber nicht durch eine schuldrechtliche Sicherung nach § 8 abgesichert ist. Die Tätigkeit des Treuhänders endet erst mit dem Ende der Sicherungspflicht des Bauträgers (§ 7 Abs 5).
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Abs 2 lässt nur Rechtsanwälte (Rechtsanwaltspartnerschaften) und Notare als Treuhänder zu.
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Die in § 12 Abs 3 Z 1 angeführten Aufklärungspflichten des Treuhänders (dazu EvBl 2005/14, 63 = wobl 2005/103, 288 = MietSlg 56.180; Pittl/Ess, wobl 2005, 264) werden durch die Novelle 2008 erweitert. Der Treuhänder soll den Erwerber über die Eigenheiten und die Besonderheiten der nach dem jeweiligen Vertrag zur Verfügung stehenden ...