Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 91 Garagen für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge
(EB) 2010
Zu § 91
Übernahme der Bestimmung des bisherigen § 85 Abs. 2.
Die bislang mit § 85 Abs. 1 für Garagen , die zum Abstellen flüssiggasbetriebener Fahrzeuge bestimmt sind, festgelegten besonderen Anforderungen werden künftighin durch die Verordnung gemäß § 82 geregelt. Das Verbot des Einfahrens derartiger Fahrzeuge in hiefür nicht geeignete Garagen sowie die Verpflichtung zur Kennzeichnung solcher Garagen wird durch die gegenständliche Bestimmung auf gesetzlicher Ebene ausgesprochen.