Handbuch Bautechnikverordnungen 2014
1. Aufl. 2014
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§ 46 Gemeinschaftsanlagen
(EB)
Zu § 46
Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem Gemeinschaftsanlagen regelnden § 24 Oö. Bautechnikgesetz. Im Hinblick auf § 44, der spezielle Regelungen für verpflichtende Stellplätze für Fahrräder beinhaltet, kann eine verpflichtende Gemeinschaftsanlage für Fahrräder, wie sie bisher im § 24 Abs. 1 Z 2 Oö. Bautechnikgesetz vorgesehen war, entfallen. Auch gemeinschaftliche Einrichtungen zum Waschen der Wäsche (§ 24 Abs. 1 Z 3 Oö. Bautechnikgesetz) entsprechen nicht mehr den heutigen Bedürfnissen und sollen daher nicht mehr verpflichtend sein. Bei Reihenhäusern (mit jeweils nur einer Wohnung), die im Regelfall ähnlich wie ein Eigenheim gestaltet sind, werden verpflichtende Gemeinschaftsanlagen meist als unbillig und nicht als erforderlich erachtet, weshalb die schon bisher geltende Ausnahme von der Verpflichtung zur Errichtung von Gemeinschaftsanlagen auf diesen Fall erweitert werden soll (Abs. 2 Z 2).