Mikulits/Vogler

Handbuch Bautechnikverordnungen 2014

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-1862-3

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Handbuch Bautechnikverordnungen 2014 (1. Auflage)

§ 40 Abstandsbestimmungen für Gebäude und Schutzdächer

Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden und Schutzdächern:

1.

Beim Neu- und Zubau von Gebäuden ist, sofern sich aus den folgenden Ziffern nichts anderes ergibt, zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen von der fertigen Außenwand, von 3 m einzuhalten. Bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, muss der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen.

(EB)

Zu § 40 Z 1 – Abstandsbestimmungen für Gebäude

2.

S. 143 Bei der Errichtung und Änderung von Schutzdächern ist, sofern sich aus den folgenden Ziffern nichts anderes ergibt, zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen vom weitest vorspringenden Teil des Daches, von 2 m einzuhalten. Bei Bauwerksteilen, die höher als 9 m sind, muss der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe, verringert um 1 m, betragen. Für Wände und Stützen von Schutzdächern gilt Z 1.

(EB)

Zu § 40 Z 2 – Abstandsbestimmungen für Schutzdächer

S. 144Zu § 40 Z 1 und 2 – Schematische Darstellung der Abstandsbestimmungen für Gebäude und Schutzdächer

3.

Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m oder einer allseitigen Traufenhö...

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