Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 2, Februar 2011, Seite 79

Unfallversicherung von Strafgefangenen

1. Da Strafgefangene nicht zum Kreis der Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG zu zählen sind, unterliegen sie nicht der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs. 1 ASVG und sind daher auch nicht kranken-, unfall- und pensionsversichert aufgrund dieses Bundesgesetzes. Es liegt daher auch dann keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vor, wenn der Strafgefangene im Rahmen seiner Arbeitspflicht Arbeitsleistungen erbringt, für die eine Arbeitsvergütung gebührt und die zu einer Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung führt. Die von Strafgefangenen aufgrund einer gesetzlichen und nicht aufgrund einer freiwillig übernommenen Arbeitsverpflichtung erbrachten Arbeitsleistungen unterliegen somit nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.

2. Die Unfallfürsorge für Strafgefangene wird in den §§ 76 bis 84 StVG eigenständig geregelt. Dass der Gesetzgeber Arbeitsunfälle von Strafgefangenen i. S. d. § 76 StVG nicht unter die Bestimmung des § 235 Abs. 3 lit. a ASVG subsumieren wollte, zeigt sich auch durch die in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich erfolgte Bezugnahme auf die §§ 175 ff. ASVG, §§ 148c ff. BSVG und §§ 90 ff. B-KUVG. Durch diese Bezugnahme kommt deutlich zum Ausdruck, dass nur Arbeitsunfälle bzw. Berufskrankheiten i. S. dieser Best...

Daten werden geladen...