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ASoK 2, Februar 2011, Seite 79

Eine kollektivvertragliche Regelung, wonach bei Erreichung des Rentenalters von 65 Jahren das Arbeitsverhältnis automatisch beendet wird, verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung

1. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie § 10 Nr. 5 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, wonach Klauseln über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Erreichen des Rentenalters des Beschäftigten zulässig sind, nicht entgegensteht, soweit zum einen diese Bestimmung objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik gerechtfertigt ist und zum anderen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Die Nutzung dieser Ermächtigung in einem Tarifvertrag ist als solche nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen, sondern muss gem. den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ebenfalls in angemessener und erforderlicher Weise ein legitimes Ziel verfolgen.

2. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ist dahin auszulegen, dass er einer Maßnahme wie der in § 19 Nr. 8 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung enthaltenen Klausel über die automatische Beendigung der Arbeitsverhäl...

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