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ASoK 2, Februar 2011, Seite 78

Aufhebung einer Wortfolge im AlVG wegen unsachlicher Differenzierung

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom , G 74/10, im § 22 Abs. 1 AlVG (Ausschluss des Arbeitslosengeldanspruches bei Anspruch auf eine Alterspension, Regelung i. Z. m. Anspruch auf Korridorpension) die Wortfolge, „wenn das letzte Dienstverhältnis 1. durch Kündigung des Dienstgebers, 2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt, 3. durch Lösung während der Probezeit oder 4. unter der Voraussetzung, dass vor dem befristeten Dienstverhältnis kein unbefristetes Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber bestand, durch Fristablauf beendet wurde" als verfassungswidrig aufgehoben. Das bloße Abstellen des Gesetzgebers auf bestimmte Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses begegne zwar keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Regelung differenziere jedoch nicht nach dem Verschulden des Arbeitnehmers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sie lasse insb. den Fall einer unverschuldeten Entlassung, aber etwa auch den Fall einer auf Initiative des Dienstgebers erfolgenden einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses unberücksichtigt und sei daher unsachlich. Folglich verstoße sie gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

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