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ASoK 2, Februar 2011, Seite 59

Neues zum Arbeitnehmerschutz

Novellierung des ArbIG, des KJBG, des ARG sowie des KA-AZG und des AZG

Mag. Andrea Thomann

Mit BGBl. I Nr. 93/2010 wurden in einer Sammelnovelle Änderungen zum ArbIG, KJBG, AZG, ARG und KA-AZG sowie zum LAG verlautbart. Die neuen Regelungen sind mit in Kraft getreten.

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Gem. § 9 Abs. 4 ArbIG ist die Ablichtung einer Anzeige gem. § 9 Abs. 2 oder 3 ArbIG in jenen Fällen, in denen die Anzeige aufgrund einer gem. § 5 Abs. 1 Z 1 AKG durchgeführten Besichtigung erfolgt, der Arbeiterkammer zur Kenntnis zu übersenden.

In Krankenanstalten bzw. Kuranstalten angestellte Ärzte sind nicht Mitglieder der Arbeiterkammer, daher besteht hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für diesen Personenkreis ein Rechtsschutzdefizit. Gem. § 66 Abs. 1 ÄrzteG sind die Ärztekammern als gesetzliche Interessenvertretung ihrer Mitglieder unter anderem zur Wahrnehmung der sozialen Belange der Ärzte berufen. Hinsichtlich der Ärztekammern fehlt jedoch eine einschlägige Regelung im ArbIG, sodass die Ärztekammern keine Kopien von Strafanzeigen der Arbeitsinspektorate erhalten. Oftmals helfen jedoch gerade die Information über Strafanzeigen und die darauffolgenden Aktivitäten der Kammern, Übertretungen in Zukunft zu reduzieren bzw. auszuschließen.

Daher wird in § 9 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Erfolgt eine Anzeige wegen Übertretung von Arbeitnehmer...

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