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Entlassung nach strafbaren Handlungen
• 1. Auch eine Strafbarkeit nach den Bestimmungen des Stmk. Jugendschutzgesetzes, wenn sie eine Vertrauensunwürdigkeit des Arbeiters bewirkt, kann eine Entlassung rechtfertigen. Somit steht fest, dass landesgesetzliche Verwaltungsübertretungen als sonstige strafbare Handlungen nach § 82 lit. d GewO 1859 in Betracht kommen. Das Argument, dass die inkriminierte Ehrenkränkung, auf welche hier § 1 Z 3 Wr. Landesgesetz zum Schutze der persönlichen Ehre und zur Regelung der Ehrenkränkung zur Anwendung kommt, in einzelnen Bundesländern nicht strafbar sei, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil in den meisten übrigen Bundesländern vergleichbare Verwaltungsstraftatbestände bestehen.
• 2. Das Erfordernis einer Ermächtigung des Verletzten zur Verfolgung der Tat oder das Vorliegen eines Privatanklagedelikts steht der Bejahung des Entlassungstatbestandes nach § 82 lit. d GewO 1859 nicht entgegen.
• 3. Die Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit und der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach den objektiven Auswirkungen der Begehungshandlung auf das Arbeitsverhältnis bzw. auf das Betriebsklima oder auf den Ruf des Arbeitgebers bzw. seines Unternehmens oder auf sonstige Interessen und Belange des Arbeitgebers richtet sich...