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ASoK 2, Februar 2011, Seite 52

Beweislastverteilung bei Schadenersatzansprüchen aus verspäteter Ausstellung eines Dienstzeugnisses

1. Grundsätzlich hat jede Schadenersatz begehrende Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Für den Sonderfall der Nichterfüllung einer vertraglichen Erfolgsverbindlichkeit – nichts anderes stellt das Vorenthalten des verlangten Dienstzeugnisses dar – ordnet § 1298 ABGB eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens an. Jene Partei, die objektiv eine Vertragsverletzung zu vertreten hat, muss den Beweis erbringen, dass sie daran kein Verschulden trifft. Die Behauptungs- und Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt verbleibt jedoch beim Geschädigten, sodass negative Feststellungen zu seinen Lasten gehen.

2. Wird die Schadenersatzpflicht aus einer Unterlassung abgeleitet, ist ein strenger Kausalitätsnachweis für den Geschädigten unter Umständen schwer zu erbringen. Können in einem Einzelfall konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden, lässt die Rechtsprechung den Anscheinsbeweis zu. Dieser erlaubt die Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Verfahrenszusammenh...

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