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ASoK 12, Dezember 2018, Seite 480

Verlängerung der Entgeltfortzahlung durch arbeitsfreie Feiertage

1. Wenn die Voraussetzungen der Entgeltfortzahlungstatbestände des § 2 Abs 1 EFZG und des § 9 Abs 1 ARG zusammentreffen, also ein Arbeitnehmer an einem Feiertag krank ist, so gilt hinsichtlich der Frage, ob dieser Feiertag bei der Maximaldauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 2 Abs 1 EFZG einzurechnen ist oder der Feiertag das Ende der Entgeltfortzahlung um einen Tag hinausschiebt, Folgendes: Da die Arbeit an einem Arbeitstag, der auf einen Feiertag fällt, schon a priori ausfällt, ist es ohne Belang, ob der Arbeitnehmer an diesem Tag gesund oder krank ist.

2. Entscheidend ist die Überlegung, dass es dem EFZG zugrunde liegt, dass ein Tag, an dem normalerweise gearbeitet würde, von der Entgeltfortzahlung erfasst wird, wenn wegen Krankheit (oder Unfall) nicht gearbeitet werden kann. Eine Arbeitsverhinderung kann nur in Zeiten bestehen, in denen der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überhaupt verpflichtet ist. An einem Feiertag, an dem der Arbeitnehmer im Regelfall nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, ist er auch nicht „an der Leistung seiner Arbeit verhindert“ (§ 2 Abs 1 EFZG).

3. Für die Frage der ausnahmsweisen Arbeitspflicht der Arbeitnehmerin am Feiertag, dem , trifft die Arbeitgeberin die Beweislast. Dieser gesetzliche Feierta...

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