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ASoK 12, Dezember 2018, Seite 467

Das betriebliche Kündigungsvorverfahren

Ausgewählte Problemstellungen

Andreas Gerhartl

Das betriebliche Kündigungsvorverfahren weist in der Praxis etliche Tücken und Fallstricke auf. Auf einige wesentliche damit verbundene Problemstellungen soll daher im folgenden Beitrag eingegangen werden. Dabei werden aber auch eigene Lösungsansätze in die Diskussion eingebracht.

1. Einleitung

Gemäß § 105 Abs 1 ArbVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat von der Absicht, einen (bestimmten) Arbeitnehmer zu kündigen, zu verständigen. Der Betriebsrat kann dazu innerhalb einer Woche Stellung nehmen. Gibt der Betriebsrat eine Stellungnahme ab, so kann diese undifferenziert, zustimmend oder ablehnend gegenüber der Kündigungsabsicht ausfallen.

Welche Reaktion des Betriebsrats im Einzelfall vorliegt, ist deshalb von Relevanz, weil die Möglichkeiten, die Kündigung anzufechten, dadurch determiniert werden:

  • Stimmt der Betriebsrat der Kündigung zu, kann die Kündigung nicht wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden.

  • Gibt der Betriebsrat keine oder eine inhaltlich unbestimmte Stellungnahme ab, kann die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden, ein Sozialvergleich kommt aber nicht in Betracht.

  • Widerspricht der Betriebsrat der Kündigung, ist eine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit inklusive eines Sozialvergleic...

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