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ASoK 3, März 2019, Seite 120

Nachweispflichten im Krankenstand

Edith Marhold-Weinmeier

1. Nach § 4 Abs 1 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, ohne Verzug eine Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber bekannt zu geben und auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten durch den Arbeitnehmer führt für die Dauer der Säumnis zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs (§ 4 Abs 4 EFZG). Die Anzeige der Dienstverhinderung dient der unverzüglichen Information des Arbeitgebers über den Ausfall des Arbeitnehmers. Dem Arbeitgeber soll so die Möglichkeit rechtzeitiger Dispositionen gegeben werden. Es soll ihm aber auch die Möglichkeit zur Abwägung verschafft werden, ob das Fernbleiben des Arbeitnehmers sachlich gerechtfertigt ist bzw war.

2. Der Inhalt der Meldung ist einerseits auf das Fernbleiben vom Dienst und andererseits auf die Krankheit (den Unglücksfall) als Grund gerichtet. Die Krankheit selbst muss dabei weder benannt noch müssen die körperlichen oder seelischen Beschwerden erklärt werden. Es reicht aus, wenn der Arbeitnehmer als Grund bloß „Krankheit“ nennt.

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